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Börse

Am Donnerstag hat der Dax deutlich zugelegt. Zum Xetra-Handelsschluss wurde der Index mit 23.352,69 Punkten berechnet, ein Plus in Höhe von 1,02 Prozent im Vergleich zum Vortagesschluss. Marktbeobachtern zufolge sehen die Anleger die jüngsten Handels-Annäherungen samt Abkommen zwischen den USA und Großbritannien als Mutmacher, dass eine Versöhnung im Zollstreit auch zwischen Trump und der EU möglich sein könnte. An der Spitze der Kursliste waren kurz vor Handelsschluss die Papiere von Heidelberg Materials mit über vier Prozent im Plus zu finden, direkt dahinter konnten die von Zalando und Rheinmetall immerhin über drei Prozent zulegen. Entgegen dem Trend mit über sechs Prozent im Minus rangierten dagegen am Listenende die Aktien von Mercedes Benz, direkt hinter denen der Hannoverschen Rueck und von Vonovia. Die europäische Gemeinschaftswährung war am Donnerstagnachmittag schwächer: Ein Euro kostete 1,1276 US-Dollar, ein Dollar war dementsprechend für 0,8868 Euro zu haben. Der Goldpreis zeigte sich schwächer, am Nachmittag wurden für eine Feinunze 3.345 US-Dollar gezahlt (-0,5 Prozent). [Weiter...]

Finanzmärkte aktuell:

Berliner Klimakleber bekommen Bußgeld zurückerstattet


Protest von "Letzter Generation" (Archiv) / Foto: über dts Nachrichtenagentur

 

Die Berliner Polizei darf vorerst keine Gebühren von Protestlern, die sich auf der Straße festkleben, dafür verlangen, dass sie die Klebeverbindung auflöst und die Personen vom Ort wegträgt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Der Antragsteller hatte sich im Juni 2022 zusammen mit mehreren anderen Personen auf einer Straßenkreuzung in Berlin festgeklebt, um so gegen die Klimapolitik der Bundesregierung demonstrieren.

Nachdem er durch die Polizei zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert worden, dem aber nicht nachgekommen war, lösten Einsatzkräfte die Klebeverbindung und trugen ihn von der Fahrbahn. Mit Bescheid vom 13. April 2023 erhob die Polizei Berlin hierfür vom Antragsteller - gestützt auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO)- eine Gebühr i.H.v. 241,00 Euro. Zur Begründung hieß es, der Straßenverkehr sei durch die Sitzblockade des Antragstellers erheblich behindert worden sei, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sein Eilantrag gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Gebührenbescheid hatte aber schonmal Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts erfasst der von der Polizei herangezogene Gebührentatbestand die vorliegende Konstellation nicht. Zwar sehe Tarifstelle 8 des Gebührenverzeichnisses zur PolBenGebO vor, dass vom Gebührenschuldner für die unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und für Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr je Einsatzfall 241,00 Euro zu fordern ist, diese Voraussetzungen hätten hier aber nicht vorgelegen; Denn bei der zugrundeliegenden Maßnahme habe es sich weder um eine Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt. Eine Ersatzvornahme liege nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nur bei einer vertretbaren Handlung vor, deren Vornahme durch einen anderen möglich sei. Das sei hier aber nicht der Fall, weil nur der Antragsteller selbst sich habe entfernen können. Es sei aber auch nicht um eine unmittelbare Ausführung gegangen, denn diese setze eine polizeiliche Maßnahme voraus, die ohne den Willen des Pflichtigen durchgeführt worden sei, nicht aber - wie hier - gegen diesen. Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, habe die Maßnahme ausweislich der Begründung des Gebührenbescheides jedenfalls nicht der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gedient, sondern allein dem Zweck, den ungehinderten Straßenverkehr zu ermöglichen. In Folge der Entscheidung muss die Polizei dem Antragsteller die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten. Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden (Beschluss der 1. Kammer vom 21. September 2023, VG 1 L 363/23).

© dts Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH

 

NEWS25-Meldung vom 26.09.2023 - 15:16 Uhr

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